• Brigitte Bührlen
    Vorsitzende
     
  • Dr. med.Eckart Bührlen
    stellv. Vorsitzender
     
  • ​Susanne Aumüller
  • Robert Aumüller
  • Ulrike Bührlen
  • Dr. med. Michael Bührlen
  • Martina Pühl-Bennewitz
  • Axel Bennewitz
  • Oliver Neumann

Satzung

„WIR! Vereinigung pflegender Angehöriger in Deutschland e.V.“                       WVPAD e.V.  

» Satzung

Präambel

Pflegende Angehörige sind in politischen und gesellschaftlichen Prozessen nicht ausreichend repräsentiert. Ihre wirklichen Interessen werden nicht ausreichend vertreten. Um die Pflege in Deutschland weiter zu sichern, müssen sie sich verstärkt in politische und gesellschaftliche Prozesse einbringen können. Es geht darum, dass sie als Partner auf Augenhöhe wahrgenommen, akzeptiert, unterstützt und eingebunden werden. Die hohe Erfahrungs- und Handlungskompetenz pflegender Angehöriger soll allen Pflegebedürftigen und damit der Gesamtgesellschaft zu Gute kommen (u.a. auch im Sinne einer „Hilfe zur Selbsthilfe“).
Der Verein bietet pflegenden Angehörigen deshalb eine Plattform und vertritt sie darüber hinaus bei politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsfindungsprozessen, sowie bei allen relevanten Gesetzgebungsverfahren, bzw. will diesen dadurch Mitwirkung und Gehör verschaffen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen:

„WIR! Vereinigung pflegender Angehöriger in Deutschland e.V.“
(WVPAD e.V.)
 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§2 Vereinszweck
 
Der „Wir! Vereinigung pflegender Angehöriger in Deutschland e.V.“ (nachfolgend als „Verein“ bezeichnet) vertritt die Interessen pflegender Angehöriger in Politik, Gesellschaft, Verbänden, aber auch in der Wirtschaft. Pflegende Angehörige erhalten dadurch Stimme und Position, um ihre wichtige familiäre, soziale und gesellschaftspolitische Funktion zu wahren, bzw. ihre Mitwirkungs-, Mitbestimmungs-, sowie Kontrollmöglichkeiten und -rechte (insbesondere auch über die Verwendung privater und öffentlicher Gelder in der Pflege) durchsetzen zu können. Insbesondere geht es auch um die Forderung nach rechtlicher Anerkennung ihrer Leistungen, ihrer hohen ganzheitlichen Pflegekompetenz, aber auch ihrer Zuwendung und Fürsorge. Ziel ist es, auch deren finanziellen Einsatz als wesentlichen Beitrag für Familie und Gesellschaft (auch wirtschaftlich) anerkannt zu bekommen.
 
Darüber hinaus ermutigt und unterstützt der Verein pflegende und begleitende Angehörige, sowie Partner und Freunde von pflegebedürftigen Menschen eine Lobby zu bilden, sich zu organisieren, und ihre Anliegen und Bedürfnisse selbst in alle (auch regionale) politischen, sozialen und gesellschaftlich relevanten Gremien einzubringen und zu vertreten.
 
§3 Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins können natürliche, voll geschäftsfähige Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
Über den möglichen Beitritt von Institutionen oder Gesellschaften entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
 
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
 
§5 Mitgliedsbeitrag
 
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragsart, -höhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
 
§6 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§7 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen.
 
Die Einberufung wird von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der Versammlungszeit.
 
Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
 
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterschrieben.
 
§8 Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
–        dem Vorsitzenden
–        dem stellvertretenden Vorsitzenden
–        dem Schatzmeister.
 
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind gerichtlich und außergerichtlich vertretungsbefugter Vorstand gemäß § 26 BGB. Diese Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB/2. Alternative befreit.
 
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, sind seine Aufgaben zunächst von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch zu übernehmen. Der Beschluss der kommissarischen Übernahme kann durch die Vorstandsmitglieder in einer frist- und formlos einzuberufenden Vorstandssitzung erfolgen. Einberufung und Beschlussfassung sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren möglich, die Einberufung auch per eMail. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Nachwahl durchzuführen. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder aus, muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen werden, um den gesamten Vorstand neu zu wählen.
 
 
§9 Satzungsänderung und Auflösung
 
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
Für eine Veränderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
 
Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
 
§10 Haftungsausschluss
 
Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein beschränkt sich auf grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
 
Die Haftung für (einfach) fahrlässiges Verhalten der Vereinsorgane gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern sind ausdrücklich ausgeschlossen.
 
25. Januar 2015
 
eingetragen am 06.03.2015  
Registergericht München, VR 205876